Ein „Eigenbedarf“ liegt dann vor, wenn der Vermieter die Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person – z.B. ein Familienmitglied oder auch eine Pflegekraft – zu Wohnzwecken benötigt. Kündigt ein Vermieter einen Mietvertrag auf Grund von Eigenbedarf, so muss er die vorgesehene künftige Nutzung der Wohnung belegen. Eigenbedarf kann nicht für jede beliebige Person angemeldet werden – grundsätzlich ist die Eigenbedarfskündigung nur bei einer Weiternutzung der Wohnung durch folgende Personengruppen zulässig:
- Eltern oder Großeltern des Vermieters oder der Vermieterin,
- Kinder, Enkel, Nichten, Neffen oder direkte Geschwister des Vermieters bzw. der Vermieterin,
- getrennt lebende Ehepartner ohne Scheidungsvertrag,
- eingetragene Lebenspartner oder laufenden Aufhebungsvertrag,
- Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Vermieters bzw. der Vermieterin,
- Cousinen und Cousins, Großneffen oder Großnichten des Vermieters oder der Vermieterin,
- Stiefkinder, Stiefeltern oder Stiefenkel,
- Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Vermieters bzw. der Vermieterin.
Eigenbedarf kann nicht angemeldet werden für:
- Geschiedene Ehepartner,
- Elternteil des geschiedenen Ehepartners (Ex-Schwiegereltern),
- Kinder des geschiedenen Ehepartners (Ex-Schwiegerkinder).