Du hörst, wenn Nachbarn über dir durch ihre Wohnung laufen?
Wenn du den Bewegungen deiner Nachbarn in der oberen Wohnung wortwörtlich auf Schritt und Tritt folgen kannst, dann gibt es möglicherweise ein Problem mit dem so genannten „Trittschallschutz“. Gegen diese Lärmbelästigung kannst du etwas tun!
Was bedeutet Trittschallschutz?
Als Mieter:in hast du ein Recht darauf, dass du in deinen eigenen vier Wänden deine Ruhe haben kannst. Das soll unter anderem der Trittschallschutz ermöglichen, durch den übermäßiger Lärm durch Schrittgeräusche verhindert wird. Bei Lärmbelästigung durch zu laute Schrittgeräusche in der Wohnung über dir kann der vertragsgemäße Gebrauch deiner Wohnung beeinträchtigt sein. Diesen muss dir aber dein Vermieter laut Gesetz gewährleisten. Tut er dies nicht, kann es sein, dass du deine Miete mindern kannst oder der Trittschallschutz verbessert werden muss.
Wonach richtet sich der erlaubte Trittschall?
Der zulässige Trittschall orientiert sich an vielerlei Vorschriften, Werten und Normen. Zu beachten ist, dass man keine konkreten Werte in Dezibel angeben kann, um zu ermitteln, ob der Trittschall zu hoch ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Lärmbelästigung, die für dich entsteht.
Kannst du in deiner Wohnung noch weitgehend ungestört leben oder schränkt dich die Lärmbelästigung in deiner Wohnung im Alltag stark ein? Darauf kommt es an! Beruft sich also dein Vermieter darauf, dass der Trittschall noch im Rahmen einer Vorschrift liegt (wie z.B. der DIN-Norm 4109), dann heißt das nicht automatisch, dass der Trittschall keine Lärmbelästigung für dich darstellt. Ein Mangel an deiner Wohnung kann also trotzdem vorliegen.
Auch ist wichtig, wann dein Gebäude errichtet wurde, denn je nach Gebäudealter gilt eine unterschiedliche Toleranzgrenze. Zeitlich betrachtet ist das auch das einzige Kriterium, nach dem sich der Schallschutz bemisst. So ist es z.B. egal, wann du deinen Mietvertrag abgeschlossen hast: In einem Altbau musst du in der Regel einen höheren Lärmpegel tolerieren, da früher anders gebaut wurde und Lärmbelästigung noch keine hohe Priorität hatte. Bei Neubauten hingegen wird der Lärmschutz um einiges strenger bemessen. Hier geht man vom aktuellen Stand der Technik aus.
Doch auch das Errichtungsdatum meißelt den geforderten Trittschallschutz nicht in Stein. Dieser kann sich im Laufe der Zeit ändern. Zum Beispiel kann ein grundlegender Umbau oder eine Sanierung einen Trittschallschutz nach den Maßstäben zur Zeit des Umbaus erfordern. Auch durch einen Anbau oder eine Aufstockung deines Gebäudes kann sich der Trittschallmaßstab ändern. Jedenfalls sollte sich der Trittschall durch den Um- bzw. Anbau nicht verschlechtern.
Wer ist für den Trittschallschutz zuständig?
Natürlich stellt sich, wie so oft im Mietrecht, die Frage nach der Zuständigkeit. So auch hier: Wer muss denn überhaupt dafür sorgen, dass der Trittschall auf einem angemessenen Niveau bleibt?
Für dich als Mieter:in hat grundsätzlich der Vermieter dafür zu sorgen, dass du deine Wohnung – auch im Bereich des Trittschalls – vertragsgemäß nutzen kannst. Das gehört zu seinen Pflichten. Liegt das Problem zum Beispiel daran, dass der Vermieter in der Wohnung über dir Fliesen verlegt hat, dann liegt es auch an ihm, für die nötige Schallisolierung zu sorgen, indem er zum Beispiel Schallschutzmatten verlegt oder zu Teppichboden wechselt.
Was der Vermieter nicht tun darf, ist sich aus seiner Pflicht zu stehlen, indem er den Trittschall auf Kosten seiner Mieter einzuhalten versucht: So kann er Mieter:innen nicht dazu zwingen, nur noch auf Zehenspitzen zu gehen oder es ihnen verbieten, in der Wohnung Schuhe zu tragen.
Du bist hingegen nicht in der Pflicht, irgendetwas dagegen zu unternehmen, wenn deine Nachbarn auf einmal überlaut zu hören sind. Du musst zum Beispiel keine Isolierung einbauen. Im Gegenteil: die Mieter:innen über dir haben alle Umbaumaßnahmen zu unterlassen, die den Trittschall zu einer unangemessenen Belastung machen. Auch die Tatsache, dass die Geschossdecke in den Zuständigkeitsbereich aller angrenzenden Parteien fällt (ein oft gebrauchtes Argument, wenn Nachbarn die Verantwortung von sich weisen wollen) spielt hier grundsätzlich keine Rolle.
Allerdings: Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, die Wohnung zu modernisieren, damit sie den neuesten Anforderungen entspricht. Auch ist der Trittschall von Kindern in der Wohnung über dir besonders geschützt und musst zumeist toleriert werden.
Was kannst du nun konkret tun, wenn der Trittschall in der Wohnung über dir in eine echte Lärmbelästigung ausartet?
Den Vermieter informieren
Du kannst zunächst deinen Vermieter kontaktieren und ihm sagen, dass du dich durch die Schrittgeräusche über dir belästigt fühlst. Er müsste dann eine Lösung für das Problem finden. Auch wenn du vermutlich nicht explizit mit deinem Vermieter eine genaue Lautstärke vereinbart hast, die du in deiner Wohnung dulden musst, kannst du in der Regel doch erwarten, dass du in deiner Wohnung nicht enormem Lärm ausgesetzt bist.
Einen Mangel geltend machen
Bleibt die Wohnung nicht in dem bei Vertragsunterzeichnung vereinbarten oder einem erwartbaren Zustand, dann liegt ein Mangel vor. Du kannst also je nach Beeinträchtigung deine Miete mindern oder unter Umständen auch Schadensersatz geltend machen.
Dich an deine Nachbarn wenden
Du kannst dich allerdings auch erst einmal direkt an deine Nachbarn wenden und ihnen dein Problem schildern. Eine einvernehmlich gefundene Lösung ist immer angenehmer als eine vor Gericht.
Ein Lärmprotokoll führen und Zeugen hinzuziehen
Wenn sich bis zuletzt weder dein Vermieter noch dein:e Nachbar:in kooperativ zeigen, kann es zur Auseinandersetzung vor Gericht kommen. Darauf solltest du vorbereitet sein – zum Beispiel, indem du ein Lärmprotokoll führst oder Zeugen für die Lärmbelästigung durch Trittschall hinzuziehst.
Anwaltliche Beratung suchen
Leider hängt die Entscheidung, ob ein unangemessen hoher Trittschall vorliegt, stark vom Einzelfall ab und es ist schwer, von vornherein sagen zu können, wie deine konkrete Lage ist. Hier brauchst du einen kompetenten Anwalt, der die verschiedenen Richtwerte, Normen und entsprechenden Gesetze kennt und auf diesem Gebiet Erfahrung hat. Dieser kann dich dann Schritt für Schritt zu deiner ruhigen Wohnung führen.
Dein Mietrecht - ganz einfach.
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Schildere uns dein Problem – zum Beispiel die Art und Häufigkeit der Lärmbelästigung.
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Die häufigsten Fragen
Lärmbelästigung
Oft haben Mieter:innen Scheu davor, gegen Mängel in der Wohnung, eine unberechtigte Mieterhöhung, eine zu hohe Miete oder zu hohe Betriebskosten vorzugehen, weil sie fürchten, dass der Vermieter ihnen den Mietvertrag kündigt. Das geht allerdings nicht so einfach!
Für eine Kündigung des Mietvertrages gelten strenge gesetzliche Regelungen. So darf dir der Vermieter nicht den Vertrag kündigen, wenn du z.B. einer Mieterhöhung nicht zustimmst. Er kann dann nur versuchen, deine Zustimmung vor dem Amtsgericht einzuklagen – sofern die Mieterhöhung berechtigt ist und innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt (Mietspiegel)! Außerdem hast du bei Ankündigung einer Mieterhöhung 2 Monate Zeit, zu reagieren.
Eine ordentliche Kündigung deines Mietvertrages ist nur möglich, wenn du als Mieter:in deine vertraglichen Pflichten verletzt hast, durch die Vermietung erhebliche Nachteile für die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks entstehen oder der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt – die so genannte „Eigenbedarfskündigung“ (dazu unten mehr).
Du musst allerdings darauf achten, dass der Streit von deiner Seite aus nicht eskaliert und die Kommunikation mit deinem Vermieter sachlich bleibt. So darfst du deinen Vermieter z.B. nicht als „Schwein“, „Arsch“ oder Terrorist“ bezeichnen – solche „gravierenden Beleidigungen“ stellen eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die deinen Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen würden.
Am einfachsten ist es, wenn du die Kommunikation bei Uneinigkeiten mit deinem Vermieter einem Anwalt überlässt. Dann gehst du kein Risiko ein.
„Risiko“ Eigenbedarfskündigung
Viele Mieter denken, der Vermieter könne im Falle von Zwistigkeiten ganz einfach eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, um unliebsame Mieter:innen loszuwerden. Das ist jedoch nicht der Fall! Für eine Eigenbedarfskündigung gelten strenge rechtliche Vorschriften und sie muss genau und nachvollziehbar begründet sein (hier erfährst du mehr über Eigenbedarfskündigungen).
Für eine Eigenbedarfskündigung muss zwingend ein enges persönliches Verhöltnis zwischen dem Vermieter und den Personen bestehen, für die der Eigenbedarf angemeldet wird. Nicht berechtigt sind z.B. Cousins oder Cousinen, Onkel oder Tanten, Schwager oder Schwägerinnen, Ex-Partner:innen oder Freunde. Außerdem dürfen nur unbefristete Mietverträge wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Eine Eigenbedarfskündigung muss zudem formal korrekt, nachvollziehbar begründet und inhaltlich ausführlich sein. Ist dies nicht der Fall, musst du als Mieter:in nichts befürchten.
Nein. Das Knarren eines Dielenfußbodens, zum Beispiel, wird in der Regel als erwartbare und zumutbare Geräuschbelastung angesehen – solange es sich in einem üblichen Rahmen bewegt. Dabei ist es gleichgültig, ob das Knarren der Dielen durch Abnutzung hervorgerufen wird oder z.B. durch eine schlecht durchgeführte Reparatur (vgl. BGH, AZ. VIII ZR 281/03).
Um das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus so harmonisch wie möglich zu gestalten, hat der Gesetzgeber bestimmte Ruhezeiten festgelegt, die eingehalten werden müssen. Während dieser Zeiten muss Zimmerlautstärke eingehalten werden – es darf also nicht laut Musik gespielt oder gebohrt werden. Faustregel: Außerhalb der Wohnung darf kaum Lärm zu hören sein.
Dies sind die geltenden Ruhezeiten:
- Mittags zwischen 13.00 und 15.00 Uhr
- Ganztägig an Sonn- und Feiertagen
- Nachts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (ggf. auch bis 7.00 Uhr)
Ausnahmen:
Liegt ein besonderer Anlass vor – z.B. eine Hochzeit oder ein runder Geburtstag –, darf in der Regel auch bis in die Ruhezeit hinein gefeiert werden. Das haben bereits verschiedene Gerichte entschieden. Dennoch sollte man versuchen, laute Geräusche bis in den Morgen hinein nach Möglichkeit zu vermeiden.
Lass‘ deinen Anspruch prüfen!
Wenn du in deiner Wohnung unter Lärmbelästigung leidest, hast du einen Anspruch darauf, dass dein Vermieter das Problem löst. Unter Umständen kannst du sogar deine Miete mindern. Lass deinen Anspruch von uns prüfen und genieße wieder Ruhe in deiner Wohnung.