MIETJU dein Mietrecht - Mieterberatung - Dein Kontakt zu uns

Willst du die Miete mindern, weil deine Wohnung Mängel aufweist?

Oft fällt einem erst kurz nach dem Einzug auf, dass nicht alles, was im Mietvertrag vereinbart wurde, auch tatsächlich so der Wahrheit entspricht. Dann ist fraglich, ob du als Mieter:in den vollen Mietpreis zahlen musst. Auch wenn es später zu Abnutzungen und Beschädigungen kommt, bist du als Mieter:in zur Mietminderung berechtigt. Allerdings müssen dafür die Mängel den Wohnwert schon erheblich mindern. Wir sagen dir, was für eine Mietminderung zu beachten ist und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dir ein Mietminderungsanspruch zusteht!

Lass deinen Anspruch prüfen – schnell und einfach!

  • Zuverlässig
    Vertretung durch erfahrene Anwälte.
  • Einfach
    Wir kümmern uns um alle Belange.
  • Kein Kostenrisiko
    Erstbewertung kostenlos und unverbindlich.
  • Hohe Erfolgsquote
    Wir sorgen für dein Recht!

Rechtlicher Hintergrund

Der Mangelbegriff

Zunächst muss einmal definiert werden, was „Mangel“ genau bedeutet. Das Vorliegen eines Mangels ist nämlich zentrale Voraussetzung für einen Mietminderungsanspruch. Gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Mangel dann vor, wenn der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist und die tatsächliche (Ist-)Beschaffenheit von der vereinbarten (Soll-)Beschaffenheit abweicht (BGH NJW 2000, 1714). Notwendig ist, dass der Mangel erst nach Vertragsschluss entstanden ist oder zumindest bei Vertragsschluss als solcher nicht erkennbar war, denn im Interessenausgleich gilt der Grundsatz: „wie gesehen, so gemietet“. Um festzustellen, ob ein Mangel bereits vor Vertragsabschluss vorhanden und erkennbar war, bedarf es rechtlicher Expertise – unter Umständen sogar ein Sachverständigengutachten.

Das Minderungsrecht aufgrund des Mietmangels ist nicht an das Verschulden des Vermieters gebunden. So können z.B. auch Außeneinwirkungen, die sich der Kontrolle deines Vermieters entziehen, zu einem Mietminderungsrecht führen. Zu guter Letzt beschränkt sich das Minderungsrecht nicht auf die tatsächliche Nutzung durch dich selbst. Bist du beispielsweise über einen längeren Zeitraum im Ausland, so könnten grundsätzlich weiterhin Mängelbeseitigungsansprüche und Minderungsrechte bestehen. Für unerhebliche kleine Mängel, die z.B. rein optischer Natur sind, besteht in der Regel kein Minderungsrecht.

Die Mangelanzeige

Wenn du an deiner Mietwohnung einen Mangel feststellst, ist wichtig, dass du als Mieter:in dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigst. Sonst läufst du Gefahr, selbst in die Haftung für den Mangel zu kommen. Die Ursache dafür ist, dass der Vermieter, außer durch deine Anzeige, nur schwer oder gar keine Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Wohnung erlangen kann und somit auf deine Anzeige angewiesen ist.

Verlust des Minderungsrechts und rückwirkende Minderung

Die Zahlung des vollen Mietpreises nach Anzeige des Mangels begründet nicht das Erlöschen deines Anspruches auf Mietminderung. Ein Minderungsrecht kann heutzutage nur nach Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB verwirkt sein. Gegebenenfalls kann der stillschweigende Verzicht auf das Minderungsrecht erklärt werden. Dies war früher anders. Nach der alten Rechtslage führte bereits eine vorbehaltlose Weiterzahlung des Mietpreises unter Umständen zum Ausschluss des Minderungsrechts. Voraussetzung dafür war, dass der/die Mieter:in den Mietpreis mindestens sechs Monate vorbehaltlos weiterzahlt (BGH, Urteil vom 18.06.1997, Az: XII ZR 63/95). Mit der Mietrechtsreform aus dem Jahre 2000/2001 hat sich dies geändert. Das Gesetz wurde dahingehend angepasst, dass eine vorbehaltlose Zahlung nicht zu einm Ausschluss der Minderungsrechte führt (BGH, 16.7.2003, Az.: VIII ZR 274/02). Dennoch kann es gravierende Auswirkungen haben, wenn du als Mieter:in trotz Vorliegen eines Mangels die Miete vorbehaltlos in voller Höhe weiterzahlt.

Darlegungslast

Die Darlegungspflicht für das Vorhandensein eines Mangels liegt bei dir als Mieter:in (BGH, Urteil vom 27.02.1991, Az.: XII ZR 47/90). Wenn du deinem Vermieter einen Mangel anzeigen möchtest, ist es empfehlenswert, Aufzeichnungen über die entstehenden Beeinträchtigungen anzufertigen, Zeugen hinzuzuziehen oder Fotos zu machen. Ein detailliertes Lärmprotokoll ist nicht zwingend notwendig, jedoch vorteilhaft. Es ist im Prozess Aufgabe des Vermieters, darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel nicht aus seiner Risikosphäre stammt. Wichtig wird das zum Beispiel bei Schimmelbefall, bei dem oft strittig ist, ob dieser auf ein falsches Lüftungsverhalten deinerseits oder auf Baumängel zurückzuführen ist.

Minderungsquoten und Minderungshöhe

Um wieviel du deine Miete mindern kannst – also die Höhe der Minderungsquote – hängt von der Betrachtung aller Umstände im Einzelfall ab. So kann zum Beispiel eine zusätzliche Lärmquelle in einem ohnehin schon lauten Umfeld, etwa in Flughafennähe, unter Umständen weniger beeinträchtigend sein als in einem ruhigen Wohngebiet. Die Rechtsprechung hat für einzelne Mängel Minderungsquoten anerkannt, die im Folgenden dargestellt werden. Zu beachten ist, dass jeder Fall anhand aller Umstände individuell zu bewerten ist, was bedeutet, dass ein Urteil, welches etwa 15% Minderung wegen Schimmelbefalls anerkannt hat, nicht zwangsläufig genauso auf einen Schimmelbefall anderer Intensität übertragbar ist.

Beispiele

Defekte Fenster

Nicht selten kommt es vor, dass die Fenster einer Mietsache über die Zeit mangelhaft werden, wodurch Feuchtigkeit nach innen und Heizungswärme nach außen dringen kann. Sind die Fenster undicht, so nimmt die Rechtsprechung einzelfallabhängig zwischen 5% (LG Berlin, 14.12.2006, Az.: 67 S 207/06) und 30% Mietminderung an (AG Siegburg, 03.11.2004, Az.: 4 C 227/03). Auch ein defekter Schließmechanismus des Fensters kann zur Minderung führen, allerdings nur dann, wenn dadurch der Mietgebrauch auch tatsächlich beeinträchtigt ist (LG Berlin, 14.09.2006, Az.: 62 S 90/06).

Defekt an der Haus-, Wohnungstür

Als Mieter:in darfst du natürlich erwarten, den ungehinderten Zutritt fremder Personen in deine Wohnung/dein Haus durch eine ordnungsgemäß funktionierende Tür verhindern zu können. Ist dies aufgrund eines Defekts an der Tür nicht möglich, hast du unter Umständen ein Mietminderungsrecht. Ein Defekt an der Tür kann eine Mietminderung von 3% begründen (AG Berlin-Neukölln MM 1988, 151). Ist die Tür nicht abschließbar, kann bis zu 5% gemindert werden (AG Köln WM 1978, 126). In der soeben genannten Rechtsprechung konnte die Tür zwar zugezogen, jedoch nicht abgeschlossen werden. Ist deine Wohnung aufgrund einer fehlenden Trennwand zum Hausflur nicht abschließbar, könnte dir sogar ein Mietminderungsanspruch von bis zu 25% zustehen (LG Düsseldorf WM 1973, 187).

Feuchtigkeit und Schimmel

Ein weiterer, häufiger Mangel ist das Auftreten von Feuchtigkeit und als Folge dessen Schimmel in der Wohnung. Feuchtigkeit kann durch undichte Fenster, mangelhaftes Mauerwerk, undichte Rohre oder durch Wasserhavarien in die Wohnung gelangen. Dringt die Feuchtigkeit ohne weitere Folgeschäden in die Wohnung bzw. verursacht lediglich kleine Risse in der Tapete, kannst du deine Miete unter Umständen bis zu 5% mindern (AG Bergheim, 12.04.2011, Az.: 28 C 147/10). Treten durch die Durchfeuchtung Schäden zum Beispiel im Laminat auf, so kann eine Minderung von bis zu 20% gerechtfertigt sein (AG Schöneberg, 10.04.2008 Az.: 109 C 256/07). Wird der Keller durch einen Wassereinbruch unbenutzbar, so soll sogar bis zu 30 Prozent gemindert werden können (LG Berlin, 21. November 2006 Az.: 64 S 193/06).

Bei Schimmelbefall ist eine Minderung zwischen 10% und 50% grundsätzlich zulässig – jedoch kommt es auch hier immer auf den Einzelfall an. Im Extremfall könnte sogar bis zu 100% gemindert werden, wenn der Schimmel nicht mehr zu beseitigen und die Gesundheitsgefahr durch den Schimmel erheblich hoch ist (AG München, 11.06.2010, Az.: 412 C 11503/09). Bei Schimmel und Feuchtigkeit kommt es oft zu widerstreitenden Behauptungen. Während du als Mieter:in wahrscheinlich auf einen etwaigen Baumangel verweisen wirst, wird dir dein Vermieter eventuell falsches Mieter-/Lüftungsverhalten unterstellen. Oft hilft dann nur das Gutachten eines Sachverständigen, um die Ursache zu ermitteln. Ein außergerichtlich von einer der Parteien eingeholtes Gutachten hat dabei keine verbindliche Aussage für die andere Seite. Im Idealfall könnten du und dein Vermieter euch auf einen Gutachter einigen und die Angelegenheit außergerichtlich einvernehmlich regeln. Anderenfalls muss der Rechtsweg beschritten werden. Wird eine Beeinträchtigung durch eindringende Feuchtigkeit lediglich befürchtet (LG Berlin, 20.07.2009, Az.: 67 S 483/08) oder ist die Beeinträchtigung unerheblich (LG Berlin, 16.08.2011, Az.: 65 S 422/10), so solltest du nicht mindern.

Defekte Heizung

Gerade in der kalten Jahreszeit könnte ein Heizungsausfall den Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigen. Kann keine übliche Raumtemperatur (20-21 Grad) erreicht werden, so ist eine Minderung möglich. Fällt die Heizung im Winter vollständig aus, ist eine Minderung um bis zu 100% möglich (LG Berlin, 20.10.1992, Az.: 65 S 70/92). Es kommt auch hier wieder auf die Intensität der Beeinträchtigung an, welche nach objektiver Betrachtung aller Umstände zu ermitteln ist. Bist du zum Beispiel besonders kälteempfindlich, so würde dies wahrscheinlich nicht zu einer höheren Minderung berechtigen. Auch Heizungsausfälle in den Sommermonaten oder bei mäßigen Temperaturen berechtigen in der Regel nicht zur Mietminderung. Eine Minderung könnte aber in Frage kommen, wenn du die Temperatur deiner Heizkörper nicht regulieren kannst. Ist deine Wohnung dauerhaft deutlich zu warm oder zu kalt, so scheint eine Minderung von 20% angemessen (vgl. AG Köln, 13.04.2012, Az.: 201 C 481/10). Bei geringerer Beeinträchtigung kann gegebenenfalls nur um 5% gemindert werden (AG Köln, 27.06.2006, Az.: 201 C 254/05).

Lärmbelästigung

Lärmbelästigung kann ebenfalls zur Mietminderung berechtigen. So ist wegen Baulärms bei Arbeiten in der Wohnung oder wegen Arbeiten an umliegenden Wohnungen eine Mietminderung um bis zu 20% möglich (AG Wiesbaden, 25.06.2012, Az.: 93 C 2696/11). In Extremfällen ist aufgrund von Baulärm sogar eine Mietminderung um bis zu 75 Prozent denkbar (LG Berlin, 15.10.2010, Az.: 65 S 136/10). In der soeben genannten Entscheidung des Landgerichts Berlin wurden lautstarke Trockengeräte eingesetzt, welche schon für sich eine hohe Minderungsquote von 80 Prozent hervorrufen (AG Köln, 25.10.2011, Az.: 224 C 100/11), vereinzelt sogar zu einer 100-prozentigen Minderung führen können (AG Schöneberg, 10.04.2008, Az.: 109 C 256/07).

Auch wenn Lärm aus der Nachbarwohnung zu hören ist, kann deine Miete um bis zu 20 Prozent gemindert werden (AG Bremen, 09.03.2011, Az.: 17 C 105/10). Bei Kinderlärm ist zu beachten, dass die Regelung hier sehr umstritten sind. Der BGH entschied am 29. April 2015, dass Kinderlärm grundsätzlich nicht zur Minderung berechtigt (BGH, 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14). Hiervon gibt es jedoch abweichende Instanz-Rechtsprechungen, die ein Minderungsrecht auch bei Lärmbeeinträchtigungen durch Kinder für zulässig erachteten. Ob diese nach der Entscheidung des BGH ihre Fortsetzung findet, oder aber als erledigt anzusehen ist, bleibt abzuwarten.

Zu beachten ist ebenfalls, dass bei energetischen Modernisierungen für drei Monate kein Minderungsrecht besteht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung den Vermieter vor Mieteinnahmeverlusten schützen, wenn dieser zum Zwecke der Energieeinsparung bauliche Maßnahmen durchführt.

Mängel im Bad

Rostfarbenes Wasser im Bad kann, je nach der Intensität der Beeinträchtigung, unter Umständen eine Mietminderung von 20 Prozent oder mehr begründen (AG Görlitz, 03.11.1997, Az.: 1 C 1320/96). Ist die Dusche oder die Badewanne nicht ordnungsgemäß nutzbar, kann deine Miete ebenfalls um bis zu 20% gemindert werden (Amtsgericht Köln, 28.11.1986, Az.: 221 C 85/86). Anders ist dies, wenn du z.B. zwei Duschen besitzt und eine davon normal genutzt werden kann. Dieser Umstand kann dein Minderungsrecht verringern. Treten mehrere erhebliche Mängel im Bad auf, so könnten diese zusammen eine Minderung von 50% oder auch mehr begründen (wenn z.B. das Wasser schmutzig, die Toilette unbenutzbar ist und gleichzeitig Gerüche abgesondert werden (AG Hannover, 10.10.2008, Az.: 559 C 3475/08)). Ist das Bad inklusive der Toilette vollständig nicht nutzbar, kommt eine Mietminderung von 100% in Betracht. Ein kleiner Teil unverputzter Wand muss hingegen nicht zu einem Minderungsrecht führen (AG Schöneberg, 17.10.1989, Az.:16 C 508/89).

Geruchsbeeinträchtigungen

Sehr umstritten ist, inwieweit sich das Rauchen der Nachbarn auf den Gebrauch deiner Wohnung auswirkt. Wenn das Rauchen mietvertraglich erlaubt ist, begründet die dadurch verursachte Geruchsbelästigung eher kein Mietminderungsrecht. So jedenfalls die ältere Rechtsprechung (LG Berlin, 27.01.2009, Az.: 63 S 470/08). Mittlerweile sieht das Landgericht Berlin dies etwas anders. In einem Urteil von 2013 führte das LG Berlin aus, dass eine erhebliche Rauchbelästigung durchaus einen Mangel darstellen kann (LG Berlin, 30.04.2013 Az.: 67 S 307/12). In diesem Fall, bei dem Rauch vom Balkon der Nachbarn in die Wohnung drang und ein Lüften nicht bzw. nur eingeschränkt möglich war, hielt das LG eine Minderung von 10% für angemessen. Ist es der Wohnung bzw. der Wohnungsqualität geschuldet, dass der Rauchgeruch in die Wohnung dringt, so ist eine Minderung bis zu 10% möglich (AG Charlottenburg, 17.03.2008 – 211 C 3/07). Es bedarf aber auch hier der Betrachtung im Einzelfall. Es ist immer hilfreich, wenn du z.B. ein Protokoll führst.

Befindet sich die Quelle der Geruchsbelästigung direkt in deiner Wohnung – zum Beispiel auf Grund von Abflussproblemen – ist eine Mietminderung von 20% oder mehr möglich (vgl. AG Hannover, 10.10.2008, Az.: 559 C 3475/08; hier sogar 50% aufgrund mehrerer Mängel).

In einem anderen Fall, in dem ein Ausgasen von Bahnschwellen vorlag, erkannte das Gericht eine Mietminderung um 25 % an (AG München, 27.04.2009, Az.: 424 C 10521/08).

Defekte Wasserversorgung

Eine ordnungsgemäße Wasserversorgung in deiner Wohnung ist selbstverständlich. Deshalb können hier schon kleine Probleme zu hohen Minderungsquoten führen. Ist beispielsweise der Wasserdruck zu niedrig und führt dies dazu, dass der Spülkasten nicht mehr ausreichend vollläuft, so ist eine Minderung bis zu 20% angemessen (LG Berlin, 26.08.2005, Az.: 63 S 98/05). Bei fehlendem Warmwasser wird oft eine Minderungsquote von 15% als angemessen angesehen (AG Köln, 20.04.2011, Az.: 201 C 546/10). Im Einzelfall kann diese Quote auch höher sein.

Mängel am Balkon

Der Balkon macht oft nur einen kleinen Teil der Wohnung aus, kann jedoch trotzdem im Einzelfall zu hohen Minderungsquoten führen. Ist der Balkon beispielsweise auf Grund von Lärm kaum nutzbar, kann deine Miete unter Umständen um bis zu 20% gemindert werden (AG Lichtenberg, 16.03.2004, Az.: 6 C 234/03). Hier ist jedoch Vorsicht geboten! Andere Gerichte sehen nur 5 – 10% als zulässige Minderungsquote an (LG Hamburg WM 1997, 432). Auch hier bedarf es also wieder der konkreten Betrachtung im Einzelfall. Vor allem die Größe des Balkons kann hier ausschlaggebend sein. Fließt nach Regenschauern das Wasser nicht ordnungsgemäß vom Balkon ab, so kann um 5% gemindert werden (AG Lichtenberg, 15.10.2009, Az.: 103 C 138/09). Eine undichte Balkontür kann hingegen unter Umständen nur 1% Minderung begründen (LG Berlin, 15.10.2010, Az.: 65 S 136/10).

Abweichungen bei der Wohnfläche

Oft fällt erst nach längerer Zeit auf, dass die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist als im Mietvertrag vereinbart. Beträgt die Abweichung tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Quadratmeterzahl mehr als 10 Prozent, dann kann dies zu einer Mietminderung führen (BGH, 31.10.2007, Az.: VIII ZR 261/06).

Mängel am Aufzug

Wird ein Aufzug stillgelegt, liegt ebenfalls ein Mangel vor. Die Höhe der Mietminderung richtet sich in diesem Fall nach der Intensität der Beeinträchtigung (Blank/Börstinghaus, § 536 Rn. 18a.). Fällt der Aufzug aufgrund eines Stromausfalls oder wegen vorher angekündigter Wartungsarbeiten aus oder wird er für kürzere Zeit stillgelegt, handelt es sich dabei um unerhebliche Bagatellfälle, die nicht zur Mietminderung berechtigen.

Natürlich hast du dennoch einen Anspruch darauf, dass der Aufzug wieder in Gang gesetzt wird. Ist dies auch nach angemessener Frist nicht der Fall, steht dir in der Regel ein Mietminderungsrecht zu (AG Berlin-Charlottenburg, 15.12.1989, Az.: 2 C 484/49). Die Höhe dieser Mietminderung bemisst sich unter anderem danach, in welchem Stockwerk du wohnst und wie lange der Fahrstuhl defekt ist. Stilllegungen für einen längeren Zeitraum können einen Mietminderungsanspruch von 10% begründen (AG Nürnberg WuM 2013).

Schäden am Dach

Durch ein undichtes Dach kann Feuchtigkeit in die Wohnung gelangen und einen Wasserschaden von erheblichem Umfang verursachen. Dies wiederum kann Schimmelbildung zur Folge haben. Zu beachten ist, dass ein undichtes Dach selbst nur selten eine Mietminderung begründet – die Folgeschäden, die sich aus dem undichten Dach ergeben, hingegen schon.

Zu laute Nachbarn

Hört dein/e Nachbar:in oft sehr laut Musik? Oder wird in der Nachbarwohnung oft gebrüllt? Dann könnte dir ein Mietminderungsrecht von bis zu 20% zustehen (AG Bremen, 09.03.2011, Az.: 17 C 105/10). Vermietet dein/e Nachbar:in an wechselnde Feriengäste unter, so dass die Nutzung der Wohnung hotelähnlichen Charakter annimmt, könnte eine Minderung von 10% in Betracht kommen, allerdings nur, wenn dadurch deine Wohnnutzung effektiv beeinträchtigt ist (AG Berlin-Mitte, 02.12.2009, Az.: 17 C 134/09). Prinzipiell kann jedes störende Verhalten deiner Nachbarn zur Mietminderung führen. Voraussetzung ist, dass der Gebrauch deiner Wohnung dadurch tatsächlich beeinträchtigt wird.

Wichtig!

Kündigung wegen zu hoher Minderung

Auch wenn es viele Entscheidungen über zulässige Minderungsquoten gibt, solltest du nicht zu hoch mindern. Nach der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 könnte dir bei zu hoher Minderung die Kündigung drohen (BGH, 04.02.2004 – VIII ZR 171/03). Deshalb solltest du, wenn du einen Mangel in deiner Wohnung feststellst, diesen Mangel sofort an deinen Vermieter melden und gleichzeitig den „Vorbehalt zur Mietzahlung“ erklären. Das bedeutet, dass du deine Miete zunächst in voller Höhe weiterzahlst, bis der Mangel und die Minderungsquote verbindlich festgestellt wurden. Danach kannst du die Mietminderung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Vorbehaltserklärung geltend machen – notfalls auch mit einer Klage. Da die Minderungstatbestände und Minderungsquoten so vielfältig sind, ist es in jedem Fall empfehlenswert, einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuzuziehen.

Fazit

Wie bereits erwähnt, wird jeder Mangel individuell bewertet. Die Ermittlung der genauen Minderungsquote sollte deshalb immer in Absprache mit einem Anwalt erfolgen! Selbstverständlich steht dir auch das Recht zu, sofort ab Auftreten des Mangels einseitig die Miete zu mindern. Weil aber immer auch die Gefahr der zu hohen Minderung droht, bietet sich die vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt an.

Minderungstabelle

Mängel an Wohnungen treten recht häufig auf – deshalb gibt es glücklicher Weise zahlreiche Rechtsprechungen in Bezug auf die Mietminderung und die Minderungsquoten. Die folgende Minderungstabelle führt anhand von Beispielen auf, welche Mietminderung dir im Falle eines Mangels in deiner Wohnung gegebenenfalls zusteht. Beachte dabei jedoch, dass diese Werte nur als Richtlinien dienen.

Minderungstabelle herunterladen…

Dein Mietrecht - ganz einfach.

Schildere uns den Schaden in deiner Wohnung für eine Mietminderung

Sag uns, worum es geht.

In unserem Online-Formular schilderst du uns, um welche Art von Schaden oder Mangel es sich in deiner Wohnung handelt.

Ein Fachanwalt für Mietrecht prüft deinen Anspruch auf Mietminderung.

Wir übernehmen deinen Fall.

Ein Fachanwalt für Mietrecht prüft deinen Fall und deinen Anspruch auf eine Minderung deiner Wohnungsmiete.

Mietrecht - Anwaltliche Hilfe für eine Mietminderung

Setz dein Recht durch.

Wir beraten dich ganz subjektiv und transparent. Sollte der Schaden oder Mangel in deiner Wohnung eine Mietminderung rechtfertigen, dann errechnen wir, wie viel Minderung dir zusteht und setzen deinen Anspruch durch.

Die häufigsten Fragen

Mietminderung

Riskiere ich eine Kündigung, wenn ich mich mit meinem Vermieter streite?

Oft haben Mieter:innen Scheu davor, gegen Mängel in der Wohnung, eine unberechtigte Mieterhöhung, eine zu hohe Miete oder zu hohe Betriebskosten vorzugehen, weil sie fürchten, dass der Vermieter ihnen den Mietvertrag kündigt. Das geht allerdings nicht so einfach!

Für eine Kündigung des Mietvertrages gelten strenge gesetzliche Regelungen. So darf dir der Vermieter nicht den Vertrag kündigen, wenn du z.B. einer Mieterhöhung nicht zustimmst. Er kann dann nur versuchen, deine Zustimmung vor dem Amtsgericht einzuklagen – sofern die Mieterhöhung berechtigt ist und innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt (Mietspiegel)! Außerdem hast du bei Ankündigung einer Mieterhöhung 2 Monate Zeit, zu reagieren.

Eine ordentliche Kündigung deines Mietvertrages ist nur möglich, wenn du als Mieter:in deine vertraglichen Pflichten verletzt hast, durch die Vermietung erhebliche Nachteile für die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks entstehen oder der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt – die so genannte „Eigenbedarfskündigung“ (dazu unten mehr).

Du musst allerdings darauf achten, dass der Streit von deiner Seite aus nicht eskaliert und die Kommunikation mit deinem Vermieter sachlich bleibt. So darfst du deinen Vermieter z.B. nicht als „Schwein“, „Arsch“ oder Terrorist“ bezeichnen – solche „gravierenden Beleidigungen“ stellen eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die deinen Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen würden.

Am einfachsten ist es, wenn du die Kommunikation bei Uneinigkeiten mit deinem Vermieter einem Anwalt überlässt. Dann gehst du kein Risiko ein.

„Risiko“ Eigenbedarfskündigung

Viele Mieter denken, der Vermieter könne im Falle von Zwistigkeiten ganz einfach eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, um unliebsame Mieter:innen loszuwerden. Das ist jedoch nicht der Fall! Für eine Eigenbedarfskündigung gelten strenge rechtliche Vorschriften und sie muss genau und nachvollziehbar begründet sein (hier erfährst du mehr über Eigenbedarfskündigungen).

Für eine Eigenbedarfskündigung muss zwingend ein enges persönliches Verhöltnis zwischen dem Vermieter und den Personen bestehen, für die der Eigenbedarf angemeldet wird. Nicht berechtigt sind z.B. Cousins oder Cousinen, Onkel oder Tanten, Schwager oder Schwägerinnen, Ex-Partner:innen oder Freunde. Außerdem dürfen nur unbefristete Mietverträge wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Eine Eigenbedarfskündigung muss zudem formal korrekt, nachvollziehbar begründet und inhaltlich ausführlich sein. Ist dies nicht der Fall, musst du als Mieter:in nichts befürchten.

Lass‘ deinen Anspruch prüfen!

Lass deinen Anspruch auf Mietminderung kostenlos und unverbindlich von uns prüfen und setze dein Recht als Mieter:in durch.

Anspruch prüfen lassen …

© Anwaltskanzlei Kranich & Kollegen Berlin |