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Ein „Eigenbedarf“ liegt dann vor, wenn der Vermieter die Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person – z.B. ein Familienmitglied oder auch eine Pflegekraft – zu Wohnzwecken benötigt. Kündigt ein Vermieter einen Mietvertrag auf Grund von Eigenbedarf, so muss er die vorgesehene künftige Nutzung der Wohnung belegen. Eigenbedarf kann nicht für jede beliebige Person angemeldet werden – grundsätzlich ist die Eigenbedarfskündigung nur bei einer Weiternutzung der Wohnung durch folgende Personengruppen zulässig:

  • Eltern oder Großeltern des Vermieters oder der Vermieterin,
  • Kinder, Enkel, Nichten, Neffen oder direkte Geschwister des Vermieters bzw. der Vermieterin,
  • getrennt lebende Ehepartner ohne Scheidungsvertrag,
  • eingetragene Lebenspartner oder laufenden Aufhebungsvertrag,
  • Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Vermieters bzw. der Vermieterin,
  • Cousinen und Cousins, Großneffen oder Großnichten des Vermieters oder der Vermieterin,
  • Stiefkinder, Stiefeltern oder Stiefenkel,
  • Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Vermieters bzw. der Vermieterin.

Eigenbedarf kann nicht angemeldet werden für:

  • Geschiedene Ehepartner,
  • Elternteil des geschiedenen Ehepartners (Ex-Schwiegereltern),
  • Kinder des geschiedenen Ehepartners (Ex-Schwiegerkinder).
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